11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
11.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von VOLMATEC.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser handelsregisterlicher Sitz, wenn der Vertragspartner Kaufmann
oder ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts im Sinne von § 29 a) Abs. 2 ZPO ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertrags-
partner an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Die Beziehung zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Abkommens der
Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts. Ergänzend gelten
für die Vertragsauslegung die INCOTERMS.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.