Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

8. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung der geschuldeten Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen
unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu
den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen,
Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten.

8.2 Der Vertragspartner nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und
Kennzeichnung der uns gehörenden Ware verpflichtet. Wir sind berechtigt, die getrennte Lagerung und Kennzeichnung nach
kurzfristiger Voranmeldung zu kontrollieren. Sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertrags-
partners beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware umgehend selbst als unser Eigentum zu kennzeichnen und/oder
wieder selbst in Besitz zu nehmen. Der Vertragspartner haftet für den Verlust unserer Waren. Er hat die Ware auf seine Kosten
zu unseren Gunsten gegen alle Risiken, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Versicherungs-
ansprüche werden hiermit im voraus an uns abgetreten. Von eingetretenen Schäden sind wir unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.3 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehalts-
ware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigen-
tumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Werden von uns gelieferte Maschinen an der Produktionsstätte des
Kunden fest mit dem Grund und Boden verbunden, besteht Einvernehmen, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden
Zweck erfolgt.

8.4 Der Vertragspartner ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist,
berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen
(nachstehend auch kurz ”Weiterveräußerung” genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig.
Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Alle Interventionskosten, z.B. die Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Vertragspartners,
soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht auf erste Anforderung eingezogen werden können und die
Intervention berechtigt war. Stundet der Vertragspartner seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegen über diesem das
Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung
der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der
gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Vertragspartner zur
Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

8.5 Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abge-
treten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Vertragspartner ist zu einer Weiterveräußerung
nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis
veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.

8.7 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Vertragspartner bereits hiermit einen der
Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

8.8 Der Vertragspartner ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind
zum Widerruf berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht
ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Vertragspartner auf unser
Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der
Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die
Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

8.9 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.10 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären. Das Recht des Vertragspartners, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus
diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

8.11 An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzusenden.

8.12 Enthält unser Liefergegenstand Software, bleiben sämtliche Rechte an der Software, insbesondere Urheber- oder sonstige
gewerbliche Schutzrechte, bei uns. Wir räumen lediglich eine einfache auf den Verwendungszweck bezogene Nutzungslizenz ein.
Die in § 69 c des Urheberrechtsgesetzes genannten Handlungen, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung
bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

8.13 Werden bei der Herstellung der Produkte nach Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners Schutzrechte Dritter
verletzt, so stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei.

8.14 Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Produktproben
zu verlangen.
© 2010 VOLMATEC CNC-Werkzeugmaschinen GmbH & Co. KG · Telefon 02 31 / 96 78 69-0 · Telefax 02 31 / 96 78 69-29 · E-Mail Kontakt