9.1 Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der Produkte. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die
durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhn-
liche Abnutzung entstanden sind. Für die Abnutzung von Verschleißteilen wird ebenfalls keine Gewähr übernommen. Verschleißteile
sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge.
9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren –
unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als
genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel
bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 3 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, per
Telefax oder E-Mail eingegangen ist. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängel- und Mengenrügen nicht
berechtigt.
9.3 Bei berechtigter Mängelrüge hat der Vertragspartner zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die wir nach unserer Wahl
durch Lieferung mangelfreier Produkte (gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware) oder durch Mangelbeseitigung erbringen. Ist
die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Vertragspartner unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil a. wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen b. wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der
Vertragspartner im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder c. liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen
(§ 323 Abs. 2 BGB),
so steht dem Vertragspartner sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Ziffer 10 zu verlangen.
9.4 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil das Produkt nach der Lieferung an einen anderen Ort als den
Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
9.5 Nimmt der Vertragspartner eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel erkennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte
bei Mängeln nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Annahme vorbehält.
9.6 Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners wegen Mängeln an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Mängelrügen dürfen
Zahlungen des Vertragspartners nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend
gemachten Mängeln stehen.
9.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, sofern die Maschine im 1-Schicht-Betrieb genutzt wird. Bei
intensiverer Nutzung gilt eine entsprechend verkürzte Verjährungsfrist. Sie beträgt bei 2-Schicht-Betrieb sechs Monate und bei
3-Schicht-Betrieb vier Monate.
9.8 Die Entsendung von technischen Mitarbeitern und Montagepersonal von uns, auch auf Anforderung des Kunden wegen angeb-
licher Mängel, führt nicht zur Hemmung der Verjährungsfrist, ebenso nicht die Durchführung von technischen Arbeiten zur Sichtung,
Prüfung, Regulierung oder Einstellung an der Maschine. Insbesondere ist die Hemmung der Verjährungsfrist ausgeschlossen, wenn
wir nach dem Ergebnis der Überprüfung erklären, dass kein Mangel festgestellt worden ist. Wenn kein Mangel vorliegt, ist der Kunde
verpflichtet, die durch die Anforderung unseres Personals entstandenen Kosten zu vergüten. Hierfür gelten unsere üblichen
Verrechnungssätze.