4.1 Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller tech-
nischen und kommerziellen Details. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk bzw. unser
Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet
werden kann.
4.2 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, kann uns der Vertrags-
partner nach Überschreitung schriftlich, per Telefax oder E-Mail, eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst
mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.3 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners um den
Zeitraum, um den der Vertragspartner seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.4 Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche
Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten
auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich
unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es
sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
4.7 Nimmt der Vertragspartner die bestellte Ware trotz Aufforderung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen nicht ab, sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche eine pauschale Nichtabnahme-
entschädigung in Höhe von 20% des vom Besteller zu zahlenden Netto-Preises zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass uns kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.